Rückblick: Klage gegen den Streik abgewiesen

Damit nicht genug: Der Vorstand der Uniklinik Bonn ging gegen das Urteil des AG Bonn in Berufung und zog vor das LAG Köln. Aber auch dort gab es zwei Wochen später eine Niederlage. Nachfolgend die Pressemitteilung:

»Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Köln – Die Pressedezernentin –

Pressemitteilung 7/2022Berufung zurückgewiesen

Streikmaßnahmen am Uniklinikum Bonn zulässig

Die Streikmaßnahmen der Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di am Universitätsklinikum Bonn sind zulässig. Diese Entscheidung verkündete die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 1. Juli 2022 und wies damit die Berufung des Universitätsklinikums Bonn zurück.

Die ver.di fordert vom Arbeitgeberverband des Landes NRW den Abschluss eines „Tarifvertrags Entlastung“ und ruft die Mitarbeitenden des Universitätsklinikums Bonn seit Anfang Mai 2022 zum Streik auf. Das Universitätsklinikum Bonn hält die Streikmaßnahmen für rechtswidrig, weil die Streikforderungen teilweise nicht hinreichend bestimmt und tariflich nicht regelbar seien. Der Streik verstoße zudem gegen die Friedenspflicht und sei in seinem Ausmaß unverhältnismäßig.

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Widerruf des Streikaufrufs und zur Unterlassung weiterer Streikmaßnahmen hatte das Arbeitsgericht Bonn in erster Instanz mit Urteil vom 14.06.2022 zurückgewiesen (3 Ga 14/22).

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Universitätsklinikums Bonn wies das Landesarbeitsgericht Köln nunmehr zurück.

Der stellvertretende Vorsitzende der 10. Kammer, Herr Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Ralf Weyergraf, verkündete die Entscheidung und erläuterte den Anwesenden die Rechtsgründe, die aus Sicht der Berufungskammer nach der knapp siebenstündigen Anhörung der Parteien am 29. Juni 2022 zur Zurückweisung der Berufung führten.

Er führte zunächst aus, dass die Tarifforderungen der beklagten Gewerkschaft ver.di gemäß Schreiben vom 01.05.2022 hinreichend bestimmt seien.

Nicht abschließende oder beispielhafte Angaben im Aufforderungsschreiben stünden der Bestimmtheit der Tarifforderungen vorliegend nicht entgegen. Die Arbeitgeberseite könne sich hinreichend darauf einstellen, wie sie auf die formulierten Tarifziele reagiere, um einen Arbeitskampf zu vermeiden. Die Funktion des Arbeitskampfs bestehe nur darin, die eigentlichen Tarifverhandlungen anzuschieben; die konkrete Ausgestaltung sei Sache der Tarifverhandlungen. In diesem Sinne führten die Parteien auch seit Monaten Tarifgespräche, wenn auch noch ergebnislos.

Der Streik sei nicht rechtswidrig mangels tariflicher Regelbarkeit aufgrund ausschließender Regelungen des Gesetzes über die Pflegeberufe sowie des Gesetzes über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten. Diese gesetzlichen Regelungen stünden nach Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck insbesondere einer zur Stärkung der Ausbildungsqualität beabsichtigten günstigeren Regelung der Tarifvertragsparteien nicht entgegen. Es handele sich hierbei um eine angestrebte Verbesserung von Arbeits- bzw. Ausbildungsbedingungen, die – anders als Ausbildungsinhalte – dem Schutzbereich des Art 9 Abs. 3 GG unterfalle.

Der Streik für einen „Tarifvertrag Entlastung“ verstoße nicht gegen die tarifvertragliche Friedenspflicht. Weder der TV-L noch die einschlägigen Ausbildungstarifverträge TVA-L Gesundheitsberufe und dem TVA-L Pflege regelten (abschließend) das Streikziel einer präventiven, vorbeugenden Verhinderung des Entstehens spezifischer Belastungssituationen.

Schließlich sei der Streik derzeit nicht unverhältnismäßig. Das Streikrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG unterliege Einschränkungen, soweit verfassungsrechtlich geschützte Güter Dritter – hier Patientenrechte nach Art. 2 Abs. 2 GG – betroffen seien. Es bedürfe eines Ausgleichs der beiderseitig verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz. Dieser Grundsatz fordere, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal durchgesetzt werde. Alle Interessen müssten einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren. Im Bereich der Daseinsvorsorge eines Klinikbetriebs bedeute dies, dass vorrangig eine angemessene, ausreichende und geeignete Notversorgung sicher zu stellen sei. Eine Notversorgung, die diesen Anforderungen entspreche, hätten die Parteien in konstruktiver Art und Weise im Verhandlungstermin am 29. Juni 2022 vereinbart, indem sie unter anderem die Notversorgung qualitativ und quantitativ durch die Erhöhung des Mindestbetriebs von 16 Operationssälen auf 25 Operationssäle nebst entsprechendem Fachpersonal verbesserten.

Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) unter dem Aktenzeichen 10 SaGa 8/22 abgerufen werden.

Abou Lebdi
Die Pressedezernentin
des Landesarbeitsgerichts Köln«

Parkgebühren

Bereits 2011 protestierte die ver.di-Betriebsgruppe
gegen die Parkgebühren

Zur Zeit häufen sich massiv die Nachfragen der Beschäftigten an die ver.di-Betriebsgruppe bezüglich der Erhöhung der Parkgebühren.
Diese Erhöhung wird überall als ungerecht wahrgenommen. Die ver.di-Betriebsgruppe hat an die Uniklinik geschrieben, protestiert und Fragen gestellt:

  1. Die Erhöhung der Parkgebühren ersetzt das Jobticket und finanziert das Deutschland-Ticket für die Beschäftigten.

Diese „Finanzierung“ durch Parkgebühren besteht seit Beginn der Einführung von Parkgebühren, und war schon immer fragwürdig und ungerecht. 

Als Maximalversorger der Region kommen wir Beschäftigte durchaus von weit her, um hier zu arbeiten. Aus entfernten Kreisen wie z.B. Hückelhoven oder Düren ist es für die Beschäftigten nicht möglich, auf das »Deutschland-Ticket« umzusteigen, um zur Arbeit zu gelangen. Außerdem ist die ÖPNV-Anbindung im Dreiländereck für unsere Nachbar*innen in Holland und Belgien mehr als dürftig. All diese Beschäftigten finanzieren über die erhöhten Parkgebühren damit das D-Ticket der Nah-Wohnenden. Diese Benachteiligung der Beschäftigten darf so nicht bestehen bleiben.

Durch den Wegfall des Jobtickets spart das UKA pro Beschäftigtem eine große Summe ein. Wieso müssen die Gebühren erhöht werden, wenn das Jobticket doch wegfällt?

2.  Die „vergünstigte“ Zeit für Parkgebühren zwischen 18.00 und 6.00 Uhr 

An dieser Stelle wird die Neuordnung der Gebühren vollkommen absurd. Wer profitiert denn von diesem Zeitraum? Keine einzige Beschäftigte, weder im Schichtdienst, noch im Bereitschaftsdienst! 

  • Im Schichtdienst passen diese Zeiten auf kein Dienstzeitmodell.
  • Die Kolleg*innen aus dem Nachtdienst werden nie vor 6.00 aus dem UKA kommen, um von diesem »vergünstigten« Zeitfenster zu profitieren. 
  • Im Bereitschaftsdienst arbeiten die Kolleg*innen in der Anästhesie und dem OP 17 bis 24 Stunden am Stück im UKA- und sollen dann nochmal mehr bezahlen?
  • Und auch die Besucher*innen und Angehörigen kommen ganz sicher nicht in den Genuss der vergünstigten Zeit

Was also soll dieses Zeitfenster, wenn absolut niemand davon profitiert?

3.  Wochenenddienste

Wie werden diese abgerechnet? 

4. Auszubildende

Welche Pläne gibt es für das Azubi-Ticket? Bleibt dies bestehen?

Seit Neubau der Parkplätze ist offensichtlich, dass der GB Service kein Interesse an den Bedürfnissen der Beschäftigten hat. Mehr als offenkundig ist dies an zwei Stellen:

  • die Abschaffung der Frauenparkplätze widerspricht in jeder Weise der Struktur der Beschäftigten im Gesundheitswesen- noch immer sind hier mehr als 70% Frauen beschäftigt, die Mehrheit davon in Schicht-und Bereitschaftsdienst.  Gab es vor einigen Jahren noch einen Frauenparkplatz direkt vor dem UKA, gibt es dort jetzt keinen einzigen reservierten Parkplatz mehr- und im neu gebauten Parkhaus gibt es ganze 10 Frauen-Parkplätze! Eine Aufstockung ist hier zwingend und umfassend nötig.
  • Auf den Schildern des Parkleitsystems werden wir Beschäftigte an keiner Stelle erwähnt. Deutlicher kann die fehlende Wertschätzung wohl nicht klar gemacht werden.

Wir fordern einen gerechte Finanzierung des Deutschland-Tickets. Wir fordern eine finanzielle Entlastung aller Beschäftigten, insbesondere im Schicht-und Bereitschaftsdienst.

Wir sind gerne bereit, mit Ihnen über Lösungen zu diskutieren.

Das UKA sollte doch im Sinne der Zufriedenheit der Mitarbeiter*innen eigentlich daran interessiert sein, ein attraktives Arbeitsumfeld zu bieten und Beschäftigte hier zu halten. Mit dieser Maßnahme  wird leider das Gegenteil erreicht.
Die Situation ist so für die Beschäftigten nicht tragbar. 

Modell 4 Arbeitsgruppe

Gemäß TV-E sollte in einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Personalrat und Arbeitgeber, die Verteilung über den beschlossenen Stellenaufbau von insgesamt 30 Stellen für die Bereiche aus dem Modell 4 (bei uns in Aachen vor allem das LDZ und die Uro-Poliklinik betreffend) festgelegt werden.

Schon in der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe konnte eine Einigung erzielt werden. Nun müssen die Stellen ausgeschrieben und besetzt werden. Der Personalrat hat die Aufgabe, dies zu überwachen, damit zeitnah neue Kolleg*innen für Entlastung sorgen können.