Pflegekammer NRW bereitet Vollstreckung vor…

…bevor es überhaupt Beitragsbescheide gibt! Es liegt ein offizielles Schreiben der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen vor. Adressiert ist es an alle Vollstreckungsbehörden der Gemeinden in NRW.

Datum: 29.01.2026. Hinweis: Das Schreiben liegt derzeit als fotografierte Fassung (Screenshot aus einem öffentlich zugänglichen Video) vor. Der Wortlaut wurde daraus übernommen.

Vorabinformation zur Vollstreckung von Mitgliedsbeiträgen der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen wurde im Dezember 2022 als berufsständische Kammer der professionell Pflegenden errichtet. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts nimmt sie die ihr durch das Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen (HeilBerG NRW) übertragenen gesetzlichen Aufgaben wahr.
Ab dem Beitragsjahr 2026 erhebt die Pflegekammer NRW gemäß § 6 Abs. 4 HeilBerG NRW erstmals Mitgliedsbeiträge. Grundlage ist die von der Kammerversammlung 2025 beschlossene und ministeriell genehmigte Beitragsordnung. Der jährliche Beitrag beträgt einheitlich 20 Euro je Mitglied; insgesamt ist von rund 250.000 Beitragsbescheiden auszugehen. Der Versand erfolgt gestaffelt in mehreren Wellen im Zeitraum Februar bis Juli 2026.
Werden Beitragsbescheide nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen und liegen keine Zahlungshindernisse vor, werden offene Forderungen nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsrechts des Landes Nordrhein-Westfalen an die zuständigen Vollstreckungsbehörden abgegeben.
Die ersten Vollstreckungsersuchen sind ab Juni 2026 vorgesehen, nachdem die ersten Bescheide bestandskräftig geworden sind. Für Beitragsbescheide ist ein Widerspruchsverfahren vorgesehen, das zunächst durchgeführt wird; eine Vollstreckung behalten wir uns auch im Falle anschließender gerichtlicher Verfahren vor.
Bei einem geringen Jahresbeitrag ist die Pflegekammer NRW zur gleichmäßigen und rechtmäßigen Beitragserhebung verpflichtet und auf die konsequente Durchsetzung der Forderungen angewiesen. Da es sich um die erstmalige Beitragserhebung handelt, kann es insbesondere in der Anfangsphase zu einer erhöhten Zahl von Vollstreckungsverfahren kommen.
Vor diesem Hintergrund informieren wir Sie frühzeitig und bitten – auch mit Blick auf unsere Haushaltsplanung – um eine kurze Rückmeldung, sofern aus Ihrer Sicht Bedenken bestehen oder Hinweise zur praktischen Durchführung der Vollstreckung zu berücksichtigen sind. Für einen fachlichen Austausch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Pflegekammer Nordrhein-Westfalen“

Einordnung dieses Schreibens (Quelle: „Nein zur NRW Pflegekammer ! Facebook-Gruppe)

🧠 Einordnung: Warum dieses Schreiben so gravierend ist

🔴 Zum Zeitpunkt dieses Schreibens liegt bei keinem einzigen Mitglied ein Beitragsbescheid vor.

Es gibt:

keine Zahlungsaufforderung
keinen Zahlungsverzug
keinen Einzelfall, der eine Vollstreckung rechtfertigen würde

Und trotzdem schreibt die Pflegekammer vorsorglich alle Vollstreckungsbehörden in NRW an.

🔴 Die Kammer geht offenkundig davon aus, dass es von Beginn an zu massenhaftem Nichtzahlen kommt.

Das steht nicht zwischen den Zeilen – es steht ausdrücklich im Text:

„… erhöhte Zahl von Vollstreckungsverfahren …“

Vollstreckung wird hier nicht als Ausnahme, sondern als erwarteter Normalfall eingeplant.

🔴 Besonders brisant:

Die Kammer kündigt ausdrücklich an, auch bei Widerspruch und sogar bei anschließenden gerichtlichen Verfahren vollstrecken zu wollen. Das ist keine rechtliche Pflicht, sondern eine bewusste Entscheidung gegen Zurückhaltung und Deeskalation.

🔴 Ebenfalls hochproblematisch ist der Verweis auf die Haushaltsplanung. Das bedeutet:Einnahmen aus Beiträgen – inklusive Zwangsbeitreibung – werden vorab fest einkalkuliert, noch bevor überhaupt klar ist, wie viele Bescheide akzeptiert oder angefochten werden.

Vollstreckung wird damit faktisch Teil der Finanzplanung.

❗ Der zentrale Widerspruch

Eine berufsständische Kammer lebt eigentlich von:
Akzeptanz
Beteiligung
Legitimation durch die eigene Berufsgruppe

Dieses Schreiben zeigt etwas anderes:
➡️ fehlende Akzeptanz wird einkalkuliert
➡️ Widerstand wird erwartet
➡️ Zwangsdurchsetzung wird vorbereitet
➡️ Vollstreckungsbehörden werden vor den Mitgliedern informiert

❗ Fazit

Noch bevor das erste Mitglied überhaupt einen Beitragsbescheid gesehen hat, werden landesweit die Vollstreckungsbehörden auf eine hohe Zahl von Zwangsmaßnahmen vorbereitet.

Das ist:
kein Zeichen von Dialog
kein Zeichen von Mitnahme
kein Zeichen von beruflicher Selbstverwaltung auf Augenhöhe

sondern ein klarer Kurs auf Durchsetzung gegen die eigene Berufsgruppe.

Jede und jeder sollte dieses Schreiben kennen – und sich selbst fragen, ob das der Umgang ist, den man von einer Interessenvertretung der Pflege erwartet.

Alle nach Düsseldorf am 10.02.2026!

Liebe Kolleg*innen,

vom 11. bis 13. Februar 2026 verhandelt ver.di in der dritten Verhandlungsrunde mit der TDL über euren Tarifabschluss. Bisher ist kein weiterer Verhandlungstermin angesetzt.

Deshalb ruft ver.di ab Montag, 9. Februar von der frühesten Frühschicht bis zur spätesten Spätschicht am Dienstag, 10. Februar zu einem zweitägigen Warnstreik auf.

Am Dienstag sind alle Tarifbeschäftigten in NRW zum zentralen Streiktag nach Düsseldorf aufgerufen. Dort wollen wir dem Finanzminister  über 1.000 gute Gründe für 7 % mehr Geld, mindestens aber 300 Euro, mit auf den Weg geben.

🚌 ver.di stellt Busse, Abfahrt vom UKA.

#zusammengehtmehr
#allenachdüsseldorf
#dritteverhandlungsrunde
#ver.diBetriebsgruppeUKA

Branchenstreiktag Gesundheit 27.01.2026

Liebe Kolleg:innen,

❄️ wow – ihr habt Schnee, Kälte und Glatteis getrotzt und unseren Branchenstreik zu einem bundesweiten Paukenschlag gemacht: Streik an 22 Unikliniken und vielen weiteren Gesundheitseinrichtungen. 🏥

✊ Dieses starke Signal sollten die Arbeitgeber der Länder nicht überhören können! Wir zeigen in dieser Woche erneut, was zusammen geht: Mehr! Wir zeigen, dass wir kampfbereit sind.

Die Arbeitgeber sollten sich warm anziehen: Denn wer 24 Stunden am Tag, an sieben Tagen die Woche schwerste Fälle versorgt, verdient eine angemessene Bezahlung und gute Arbeitsbedingungen. Dafür gehen wir auch weiter gemeinsam auf die Straße.

➡️ Mehr Eindrücke und Infos gibt es hier: https://wapo.do/OdN5eA

Bist auch Du für unsere Forderung unterwegs?

Gewerkschaftliche Grüße
Euer ver.di Online-Team

Warnstreik an der Uniklinik Aachen am 27. und 28.01.2026

Am Dienstag und Mittwoch ruft ver.di alle Beschäftigten der Uniklinik Aachen zum Warnstreik auf. Nach der „Schnapsidee“ der Arbeitgeber müssen wir zeigen, was wir davon halten. Wir brauchen keinen kleinen Schnaps, sondern einen großen Schluck aus der Pulle.

Es gibt eine E-Mail-Adresse für Fragen zur Tarifrunde.
Meldet euch gerne bei

tarifrunde@unikum-aachen.de

TV-E Entlastungstage bei Teilzeit Teil II

Auf die Klarstellung zu den Entlastungstagen bei Teilzeit antwortete der Arbeitgeber recht schnell im Intranet. Es wurden Berechnungen vorgestellt, die nichts mit dem TV-E zu tun haben. Man sprach sogar von „Gerechtigkeit“; das Gegenteil ist der Fall. Teilzeitbeschäftigte werden durch die Berechnungen benachteiligt.

Hier unsere Antwort darauf:
„Fakten 

  1. Wer in einer unterbesetzten Schicht arbeitet, erhält einen Belastungspunkt.
  2. Belastungspunkte werden zusammengerechnet, nicht „hochgerechnet“
  3. Sieben Punkte ergeben einen Entlastungstag.
  4. Die Wochenarbeitszeit spielt keine Rolle. 

Der Tarifvertragstext ist eindeutig: “Die maximale Anzahl von erreichbaren Entlastungstagen beträgt für jede:n Beschäftigte:n im ersten Jahr der Umsetzungsphase 11 Tage.” Die Berechnungsmethode der Dienststelle, die als Grundlage für Zusatzurlaubstage im TV-L angeführt wird, hat mit dem TV-E überhaupt nichts zu tun. Hier werden Äpfel mit Birnen vermischt. Es wird eine willkürliche Berechnung vorgenommen, die durch keine Silbe im TV-E herzuleiten ist. 

Teilzeitbeschäftigte sind genauso durch Unterbesetzung belastet wie Vollzeitbeschäftigte. Hier erschafft das Uniklinikum eine Ungerechtigkeit gegenüber Teilzeitbeschäftigten. 

Wir haben dazu die Abteilung Tarifpolitik von ver.di hinzugezogen und erhielten folgende Antwort: 
„Die Auslegung widerspricht dem Tarifwortlaut und ist daher unzulässig. Der Tarifwortlaut in § 3 Ziffer 4 Satz 3 regelt eindeutig, dass Entlastungstage in ganzen Tagen wie Freizeitausgleich gewährt werden. Der Verweis auf das Urlaubsrecht ist unzulässig. § 24 Abs. 2 TV-L findet keine Anwendung, da im TVE ausdrücklich per Tarifvertrag klargestellt wird, dass die Tage in ganzen Tagen zu gewähren sind. Eine Regelung zur anteiligen Kürzung bei Teilzeit ist nicht enthalten. Im Übrigen haben die Arbeitgeber während der Tarifverhandlungen ausdrücklich die von ver.di geforderte Anwendung des Urlaubsrechtes für die Entlastungstage abgelehnt.“ 

ver.di weiter dazu: 

“Darüber hinaus bezieht sich § 24 Abs. 2 TV-L nur auf das Tabellenentgelt und Entgeltbestandteile. Einen Verstoß gegen das TzBfG und AGG sehe ich (Verfasser, Abteilung TaPo ver.di) nicht, denn die Beschäftigten erhalten ja für die jeweiligen Tage weniger Entgelt (nämlich nur zeitanteilig entsprechend des Teilzeitgrades). Es ist immer wieder dieselbe Machart. Das Problem wurde in keinem Gespräch je benannt und jetzt setzen sie es einfach tarifwidrig um.” 

Wenn der Arbeitgeber weniger Entlastungstage gewährt, dann empfehle ich (siehe oben) die entsprechende Geltendmachung des erhöhten Anspruchs.” 

Wir bereiten für Euch entsprechend angepasste Geltendmachungen vor und werden sie Euch hier zur Verfügung stellen. 

Solltet Ihr erste „Rückforderungen“ von bereits gewährten Entlastungstagen erhalten, so meldet Euch bitte umgehend bei uns. 

Eure Evaluierungskommission: Thomas von Thenen, Nils Schmidt, Dagmar Holste

TV-E: angebliche Deckelung der Entlastungstage bei Teilzeit

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Am 23.12.2025 erreichte eine E-Mail die Leitungen der Stationen sowie den Personalrat. Zu diesem überaus interessanten Zeitpunkt wurde seitens der Dienststelle mitgeteilt, dass Teilzeit-Beschäftigte nicht bis zu 11 Entlastungstage für 2025 (!) erarbeitet haben könnten und eventuell zu viel erteilte Entlastungstage zurückgefordert werden könnten.

Dies stellt erneut einen krassen Bruch des Tariftextes dar! 
An keiner Stelle des TV-E lässt sich eine angepasste Deckelung bei Teilzeitbeschäftigung finden. 
Wir sind wirklich empört über diese willkürliche Interpretation eines bindenden Tariftextes und haben seitens der Evaluierungskommission bereits die Gewerkschaft ver.di und die Abteilung Tarifpolitik informiert. Auch dort herrscht Fassungslosigkeit.

Aus dem Tariftext TV-E § 3:
„5. Die maximale Anzahl von erreichbaren Entlastungstagen beträgt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten: 

 a) im ersten Jahr (=2025, Anm. d. Red.) der Umsetzungsphase 11 Tage
 b) im zweiten Jahr der Umsetzungsphase 14 Tage
 c) im dritten Jahr der Umsetzungsphase 18 Tage“

Es haben sich schon viele Kolleginnen und Kollegen bei uns gemeldet. Solltet Ihr, auf welche Art auch immer, eine Aufforderung zu einer „Rückerstattung“ erhalten, informiert uns bitte umgehend. Wir werden gebündelt dagegen vorgehen.

Eure Evaluierungskommission